KO idF vor 1. 7. 2010 §§ 6, 7, 102
KSchG § 28
Der im Wege der Verbandsklage geltend gemachte Unterlassungs- und Urteilsveröffentlichungsanspruch ist eine Rechtsstreitigkeit, die die Geltendmachung oder Sicherstellung von Ansprüchen auf das zur Konkursmasse gehörende Vermögen bezweckt. Es ist für die Rechtsstellung des Gemeinschuldners und damit die Konkursmasse von unmittelbarer Bedeutung, ob sie sich auf inkriminierte Klauseln ihrer AGB berufen kann oder nicht. Solche Prozesse werden daher bei Konkurseröffnung unterbrochen, ihre Fortführung setzt einen Aufnahmeantrag und einen gerichtlichen Aufnahmebeschluss voraus. Analog zur Judikatur zu den wettbewerbsrechtlichen Unterlassungsansprüchen ist auch hier davon auszugehen, dass die geltend gemachte Forderung nicht der Anmeldung unterliegt und daher das Verfahren - gegenüber dem Masseverwalter - sofort wieder aufgenommen werden kann.