KO idF vor 1. 7. 2010 §§ 1, 43
ZPO § 1
Konkursmasse ist das gesamte der Exekution unterworfene Vermögen des Gemeinschuldners. Sie bleibt trotz Konkurseröffnung Vermögen des Gemeinschuldners (5 Ob 189/71 SZ 44/126 mwN; 3 Ob 238/02z). Die Konkursmasse ist zwar rechts- und parteifähig. Gibt es aber keinen Gemeinschuldner, kann es auch keine Konkursmasse geben. Der bestellte Masseverwalter ist zwar Vertreter des Gemeinschuldners (5 Ob 270/66 SZ 39/157; RIS-Justiz RS0106041); er kann aber nur einen existierenden Schuldner vertreten. Für die Schaffung eines Rechtssubjekts durch Konkurseröffnung gibt es keine Rechtsgrundlage.