KO idF vor 1. 7. 2010 §§ 6, 7, 8, 8a
AußStrG § 25 Abs 1 Z 4, § 56
Ein Pflegschaftsverfahren wird, soweit es bis zur Insolvenzeröffnung geschuldeten rückständigen Unterhalt zum Gegenstand hat, durch die Eröffnung des Schuldenregulierungsverfahrens - auch im Stadium des Rechtsmittelverfahrens (RIS-Justiz RS0036996 [T4]) - ex lege unterbrochen. Die Forderung ist als Konkursforderung im Schuldenregulierungsverfahren anzumelden (10 Ob 41/08i ua).