KO idF vor 1. 7. 2010 §§ 114, 118 Abs 1
UGB § 228 Abs 1 und Abs 2
Wird das Unternehmen des Gemeinschuldners oder sein Anteil an einem Unternehmen im Zuge des Insolvenzverfahrens veräußert oder verpachtet, steht dem Gemeinschuldner ein Äußerungsrecht zu. Dabei muss dem Gemeinschuldner der wesentliche Inhalt des Geschäfts dargelegt werden. Die Anhörung des Gemeinschuldners kann nur entfallen, wenn diese nicht rechtzeitig möglich ist. Die Durchführung der Anhörung obliegt dem Masseverwalter und hat vor Abhaltung der Gläubigerausschusssitzung zu erfolgen. Der Masseverwalter hat dem Gläubigerausschuss und dem G das Ergebnis der Anhörung mitzutei-