KO idF vor 1. 7. 2010 §§ 87a, 191
ZPO § 41 Abs 1
Im Schuldenregulierungsverfahren gebührt den bevorrechteten Gläubigerschutzverbänden für ihre Tätigkeit eine Belohnung entsprechend den Regelungen im ordentlichen Verfahren. Den gesetzlichen Bestimmungen ist nicht zu entnehmen, dass die Belohnung nur dann zusteht, wenn der vom Schuldner vorgeschlagene Zahlungsplan angenommen wird. Ob die Ablehnung eines Zahlungsplans als Erfolg für die Gläubiger zu werten ist, kann bei Einleitung eines Abschöpfungsverfahrens, dessen Ausgang ungewiss ist, im Vorhinein in aller Regel nicht verlässlich beurteilt werden. Die Belohnung in diesen Fällen vom voraussichtlichen Ergebnis des Abschöpfungsverfahrens abhängig zu machen, hieße, sie an Kriterien zu knüpfen, die nicht (oder erst viel später) überprüfbar sind. Dies würde bedeuten, dass die Festsetzung der Belohnung letztlich auf einer spekulativen - also unsachlichen - Grundlage erfolgen würde.