KO idF vor 1. 7. 2010 § 81 Abs 4, § 171
JN §§ 19 ff
Befangenheit eines Richters liegt dann vor, wenn eine Hemmung einer unparteiischen Entscheidung durch unsachliche psychologische Motive besteht. Allfällige Verfahrensmängel oder unrichtige Rechtsansichten in der Anwendung der Prozessgesetze bilden grundsätzlich keine Befangenheit des abgelehnten Richters, soweit nicht schwerwiegende Verstöße gegen Verfahrensgrundsätze, insb zum Schutz des Parteiengehörs, vorliegen, die mit Grund an der Objektivität des Richters zweifeln lassen. Eine sachlich nachvollziehbare Begründung ist in einem Ablehnungsverfahren nicht zu überprüfen.