ABGB §§ 1400, 1431
VersVG §§ 74 ff
Der Zweck einer Vinkulierung liegt in der Sicherstellung der gegen den Versicherungsnehmer gerichteten Forderung des Dritten (RIS-Justiz RS0080844), ihr Inhalt richtet sich nach der Parteienvereinbarung (RIS-Justiz RS0106149). Mindestinhalt ist eine Zahlungssperre zugunsten des Vinkulargläubigers mit der Wirkung, dass Leistungen des Versicherers an den Versicherungsnehmer nur mit Zustimmung des Vinkulargläubigers möglich sind (7 Ob 105/06a). Die üblichen Vinkulierungsvereinbarungen enthalten eine nur relativ wirkende Zahlungssperre (RIS-Justiz RS0113295). Durch die Vinkulierung wird die Verfügungsbefugnis des Versicherungsnehmers nur insoweit eingeschränkt, als ohne Zustimmung des Vinkulargläubigers nicht über die Versicherungsleistung verfügt werden kann. Der Vinkulargläubiger wird durch die bloß als Zahlungssperre formulierte Vinkulierung nicht in die Lage versetzt, die Auszahlung der Versicherungsleistung an sich selbst zu beanspruchen; der Versicherungsnehmer muss zustimmen bzw den Versicherer zur Auszahlung an den Vinkulargläubiger anweisen.