ABGB §§ 785, 802, 813 ff, 821, 951 Abs 1
Bedingt erbserklärte Erben unterliegen grundsätzlich einer auf den Umfang des übernommenen Nachlassvermögens beschränkten, persönlichen Haftung. Bei teilbarer Schuld haften sie anteilig entsprechend ihrer Erbquote. Für den Umfang der Haftung ist der Wert des Nachlasses zum Zeitpunkt der Einantwortung entscheidend, sowohl die Aktiva als auch die Passiva sind nach diesem Stichtag festzustellen.