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Geltendmachung der Haftung für den Ausfall einer Konkursforderung

JudikaturZIK 2010/163ZIK 2010, 113 Heft 3 v. 1.7.2010

ABGB §§ 699, 897, 904

ZPO §§ 272, 391, 406

Wurde die Haftung für den Ausfall einer Konkursforderung übernommen, steht die Höhe der Gesamtforderung jedoch noch nicht fest oder ist sie noch nicht feststellbar, da das Konkursverfahren noch nicht rechtskräftig beendet wurde, kann ein Teil der Forderung geltend gemacht werden, wenn ein bestimmter Mindestbetrag bereits "mit an Sicherheit grenzender Wahrscheinlichkeit" feststeht. Darüber kann ein Teilurteil gefällt werden, wenn die bisher gewonnenen Verfahrensergebnisse ausreichen, um das Klagebegehren als mit einem bestimmten Teil berechtigt beurteilen zu können. Mangels einer Vereinbarung, dass Fälligkeit der Ansprüche erst nach der Schlussverteilung im Konkursverfahren eintreten soll, wird ein dem Grunde nach unbestrittener (Teil-)Anspruch schon dann fällig, wenn sich die Höhe der Forderung zwar (noch) nicht insgesamt, wohl aber mit einem bestimmten Mindestbetrag mit Sicherheit beurteilen lässt.

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