KSchG §§ 28 ff
ABGB §§ 864a, 879 Abs 3, § 1358
Maßstab für die Beurteilung von für Verträge vorgesehenen Bedingungen in AGB oder in hierbei verwendeten Formblättern (im Anlassfall: Bürgschaftsvertragsformulare) in einem Verbandsprozess ist die für den Kunden ungünstigste mögliche Auslegung, mag auch eine kundenfreundlichere Auslegung denkbar sein (RIS-Justiz RS0016590 [T6]). Für eine geltungserhaltende Reduktion ist im Rahmen des Verbandsprozesses kein Raum (RIS-Justiz RS0016590 [T15]; RIS-Justiz RS0038205 [T1, T6, T12]). Zweck des Verbandsprozesses ist es auch jene Klauseln zu beseitigen, die dem Verbraucher ein unzutreffendes oder auch nur unklares Bild seiner vertraglichen Position vermitteln (RIS-Justiz RS0115219 [T1]) und ihn so von der Durchsetzung seiner Rechte abhalten könnten (6 Ob 261/07m).