KO idF vor 1. 7. 2010 § 156 Abs 4 und Abs 5
EO §§ 35, 36
Die Regelung über die materiellen Wirkungen des rechtskräftig bestätigten Zwangsausgleichs gilt auch für den Zahlungsplan. Der Schuldennachlass und die sonstigen Begünstigungen, die der Zahlungsplan gewährt, werden für diejenigen Gläubiger hinfällig, gegenüber welchen der Schuldner mit der Erfüllung des Ausgleichs in Verzug gerät. Ein solcher Verzug ist erst anzunehmen, wenn der Schuldner eine fällige Verbindlichkeit trotz einer vom Gläubiger unter Einräumung einer mindestens vierzehntägigen Nachfrist an ihn gerichteten schriftlichen Mahnung nicht gezahlt hat.