IESG § 1
PatG § 16
Die für die Erfindung eines Arbeitnehmers gebührende Vergütung stellt einen Teil des Arbeitsentgelts dar (8 ObS 16/94 SZ 67/218). Dieser Anspruch ist damit zwar gesichert, jedoch darf der Grenzbetrag für Insolvenz-Entgelt nicht überschritten werden. Bei der Höhe des Grenzbetrags für Entgeltansprüche wird zwischen solchen unterschieden, die nach Zeiträumen bemessen werden, und jenen, die nicht nach Zeiträumen bemessen werden. Dabei sind jedoch beide Entgeltarten gleichmäßig von der Beschränkung erfasst, da die Unterscheidung in nach Zeiträumen bemessene und periodisch abzurechnende Ansprüche nur vorgenommen wurde, um dem unterschiedlichen Charakter dieser Ansprüche Rechnung zu tragen (8 ObS 8/94 SZ 67/14).