KO idF vor 1. 7. 2010 § 81a
ZPO §§ 17, 18
Wer ein rechtliches Interesse daran hat, dass in einem zwischen anderen P anhängigen Rechtsstreit die eine Person obsiegt, kann dieser im Rechtsstreit als Nebenintervenient beitreten. Dabei ist das rechtliche Interesse am Obsiegen "bestimmt anzugeben". Die Schlüssigkeit des behaupteten Interventionsinteresses gehört zu den formellen Beitrittsvoraussetzungen. Eine insofern unschlüssige Nebenintervention führt zur amtswegigen Zurückweisung im Rahmen der gerichtlichen Vorprüfung bei Einlangen des Beitrittsschriftsatzes (1 Ob 66/99h; 7 Ob 251/99h).