Der nachstehende Beitrag geht der Frage nach, ob § 21 KO auch anwendbar ist, wenn ein Vorleistungspflichtiger angesichts des Konkurses seines Vertragspartners faktisch die Leistung verweigert, ohne dass ihm eine aufschiebende Einrede - wie etwa § 1052 Satz 2 ABGB - zusteht. Die hM bejaht dies ohne größere Gewissensbisse und gesteht dem Vorleistungspflichtigen in diesen Fällen eine Masseforderung zu. Dem Autor erscheint dieses Ergebnis jedoch zweifelhaft: Unter Berufung auf teleologische und methodische Aspekte beschränkt er den Vorleistungspflichtigen auf eine bloße Konkursforderung.