Den Gläubigerschutzverbänden steht im Insolvenzverfahren eine Belohnung zu, wenn sich ihre Tätigkeit zur Unterstützung des Gerichts oder für die Vorbereitung eines Sanierungsplans bzw für die Sicherung des Vermögens zum Vorteil aller Gläubiger ausgewirkt hat. Diese Vorschrift gilt auch im Schuldenregulierungsverfahren. In den letzten Jahren hat sich in der Judikatur der erst- und zweitinstanzlichen Gerichte eine unterschiedliche Ansicht darüber entwickelt, ob und wann diese gesetzlich normierten Voraussetzungen erfüllt sind.