Literatur und Rsp waren bisher darüber einig, dass dem Treugeber im Konkurs des Treuhänders ein Aussonderungsrecht zusteht. Mit der E 8 Ob 12/09m verneint der OGH ein solches bei einer atypischen Treuhand, bekräftigt damit aber gleichzeitig die bisherige Linie der Rsp und präzisiert die Voraussetzungen des Aussonderungsrechts des Treugebers.