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Bürgenhaftung für Sozialversicherungsbeiträge und Mäßigungsrecht

JudikaturZIK 2010/109ZIK 2010, 76 Heft 2 v. 28.4.2010

ABGB §§ 1346 ff

KSchG § 25d

Die Haftung für rückständige Sozialversicherungsbeiträge aufgrund eines mit dem Gläubiger abgeschlossenen Bürgschaftsvertrags unterliegt bei Vorliegen der Voraussetzungen des § 25d KSchG dem richterlichen Mäßigungsrecht. Dieses setzt voraus, dass ein Missverhältnis zwischen Haftungsumfang und wirtschaftlicher Leistungsfähigkeit des Interzedenten vorliegt und die für das Missverhältnis verantwortlichen Umstände für den Gläubiger auch erkennbar waren. Dabei kommt es auf die Umstände zum Zeitpunkt der Begründung der Verbindlichkeit an (6 Ob 156/03i mwN; 8 Ob 61/05m). Für die Erkennbarkeit des Missverhältnisses ist der Bürge beweispflichtig (6 Ob 156/03i). Das Ausmaß

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