ABGB §§ 1346 ff
KSchG § 25d
Die Haftung für rückständige Sozialversicherungsbeiträge aufgrund eines mit dem Gläubiger abgeschlossenen Bürgschaftsvertrags unterliegt bei Vorliegen der Voraussetzungen des § 25d KSchG dem richterlichen Mäßigungsrecht. Dieses setzt voraus, dass ein Missverhältnis zwischen Haftungsumfang und wirtschaftlicher Leistungsfähigkeit des Interzedenten vorliegt und die für das Missverhältnis verantwortlichen Umstände für den Gläubiger auch erkennbar waren. Dabei kommt es auf die Umstände zum Zeitpunkt der Begründung der Verbindlichkeit an (6 Ob 156/03i mwN; 8 Ob 61/05m). Für die Erkennbarkeit des Missverhältnisses ist der Bürge beweispflichtig (6 Ob 156/03i). Das Ausmaß