ABGB §§ 810, 812
AußStrG: § 175
Der Absonderungskurator hat die Stellung eines gerichtlich bestellten Verwalters. Seine Bestellung hat den Zweck, den Verlassenschaftsgläubigern und Legataren den Fonds, der zu ihrer Befriedigung zu dienen hat, zu sichern. Seine Bestellung ändert grundsätzlich nichts an der ausschließlichen Berechtigung des Erben zur gesetzlichen Vertretung der Verlassenschaft. Der Absonderungskurator, der eine Vermengung des Nachlasses mit dem Vermögen des Erben zu verhindern hat, ist insofern, als die Gefahr einer solchen Vermengung besteht, vertretungs- und prozessführungsbefugt. Hingegen ist in Prozessen, die nur eine Vermehrung oder Verminderung des Nachlasses bewirken können, also außerhalb des Bereichs jener Gefahr liegen, zu deren Abwehr die Bestellung eines Absonderungskurators begehrt werden kann, ausschließlich der Erbe zur Vertretung des Nachlasses befugt. Die Entscheidung über die Berechtigung der Forderung eines Separationsgläubigers obliegt dem erbserklärten Erben, weil mit der Nachlassseparation bloß der Haftungsfonds der Separationsgläubiger gesichert, nicht aber über die Berechtigung ihrer Forderungen entschieden werden soll. Daher ist auch nur der eingeantwortete Erbe für den Prozess über eine solche Forderung passivlegitimiert.