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Entlohnung des Masseverwalters im Schuldenregulierungsverfahren

JudikaturZIK 2010/95ZIK 2010, 68 Heft 2 v. 28.4.2010

KO idF vor 1. 7. 2010 §§ 82a, 82c, 191 Abs 1

Im Schuldenregulierungsverfahren beträgt die Entlohnung des Masseverwalters mindestens 750 €. Entspricht sein Aufwand demjenigen, den auch ein Masseverwalter in einem durchschnittlichen Konkursverfahren hat, das mit der Annahme eines Zwangsausgleichs endet, steht dem Masseverwalter auch im Schuldenregulierungsverfahren die Regelentlohnung gem § 82a KO zu.

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