KO idF vor 1. 7. 2010 §§ 82a, 82c, 191 Abs 1
Im Schuldenregulierungsverfahren beträgt die Entlohnung des Masseverwalters mindestens 750 €. Entspricht sein Aufwand demjenigen, den auch ein Masseverwalter in einem durchschnittlichen Konkursverfahren hat, das mit der Annahme eines Zwangsausgleichs endet, steht dem Masseverwalter auch im Schuldenregulierungsverfahren die Regelentlohnung gem § 82a KO zu.