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Zur Kostenbestimmung im Konkurs natürlicher Personen

JudikaturZIK 2010/94ZIK 2010, 67 Heft 2 v. 28.4.2010

KO idF vor 1. 7. 2010 §§ 82 ff, 125 Abs 2, § 175 Abs 3, § 181

RATG

Auch im Konkurs natürlicher Personen bestimmen sich die Kosten des Masseverwalters grundsätzlich nach den §§ 82 ff KO. Verrichtungen als Rechtsanwalt, etwa die Führung von Prozessen, sind separat nach den Ansätzen des RATG zu entlohnen.

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