KO idF vor 1. 7. 2010 §§ 82 ff, 125 Abs 2, § 175 Abs 3, § 181
RATG
Auch im Konkurs natürlicher Personen bestimmen sich die Kosten des Masseverwalters grundsätzlich nach den §§ 82 ff KO. Verrichtungen als Rechtsanwalt, etwa die Führung von Prozessen, sind separat nach den Ansätzen des RATG zu entlohnen.