KO idF vor 1. 7. 2010 §§ 99, 100, 101 Abs 1
Die Auskunftspflicht des Gemeinschuldners umfasst alle zur Amtsführung des Masseverwalters notwendigen Auskünfte und Umstände, die das Konkursverfahren betreffen.
Die Pflicht zur Auskunft ist von einem Antrag des Masseverwalters unabhängig. Die Beugehaft zur Erzwingung der Auskunftspflicht ist verfassungsrechtlich unbedenklich. Die Auskunftspflicht besteht auch dann, wenn sich der Gemeinschuldner dadurch der Gefahr strafrechtlicher Verfolgung aussetzen würde und sie unterliegt nicht den Einschränkungen der Parteien- bzw Zeugenvernehmung.