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Verkauf unter Eigentumsvorbehalt und insolvenznahe Verfahren

JudikaturZIK 2010/44ZIK 2010, 33 Heft 1 v. 1.3.2010

EuInsVO: Art 4 Abs 2 lit b, Art 7 Abs 1, Art 25 Abs 2

EuGVVO: Art 1 Abs 2 lit b

Die Anerkennung und Vollstreckung anderer als der in Art 25 Abs 1 EuInsVO genannten Entscheidungen erfolgt gem Art 25 Abs 2 EuInsVO nach dem EuGVÜ bzw jetzt der EuGVVO. Die in Art 25 Abs 2 EuInsVO verwendete Formulierung "soweit jenes Übereinkommen anwendbar ist" bedeutet, dass die Anerkennungs- und Vollstreckungsvorschriften (jetzt) der EuGVVO erst dann anwendbar sind, wenn zuvor geprüft wurde, ob diese Entscheidungen nicht vom sachlichen Anwendungsbereich der EuGVVO ausgeschlossen sind.

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