EuInsVO: Art 3, 4, 16, 17, 18, 25, 26
Vor der Eröffnung eines Hauptinsolvenzverfahrens hat das angerufene G seine Zuständigkeit zu überprüfen. Im Gegenzug überprüfen die G der übrigen Mitgliedstaaten nicht die vom ersten G hinsichtlich seiner Zuständigkeit getroffene Beurteilung.