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Vorrang des Ausgleichs vor dem Konkurs

JudikaturZIK 2010/42ZIK 2010, 30 Heft 1 v. 1.3.2010

AO §§ 1, 7 Abs 2, §§ 55, 67

KO idF vor 1. 7. 2010 § 2 Abs 1

Beantragt ein Gläubiger die Konkurseröffnung, kann der Schuldner die Eröffnung des Ausgleichsverfahrens beantragen, solange das G über den Antrag des Gläubigers noch nicht entschieden hat. Maßgeblich ist der Zeitpunkt der Entscheidung des G, nicht der der Kundmachung des Eröffnungsbeschlusses (3 Ob 266/48 SZ 21/121).

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