KO idF vor 1. 7. 2010 §§ 171, 176
ZPO §§ 33, 93
Ist bereits der erste Zustellvorgang gesetzmäßig und wirksam, so wird dessen Zustellwirkung durch eine neuerliche Zustellung nicht berührt (RIS-Justiz RS0036328).
KO idF vor 1. 7. 2010 §§ 171, 176
ZPO §§ 33, 93
Ist bereits der erste Zustellvorgang gesetzmäßig und wirksam, so wird dessen Zustellwirkung durch eine neuerliche Zustellung nicht berührt (RIS-Justiz RS0036328).