AnfO § 2 Z 1, § 4
ABGB § 1409
Der Übernehmer eines Vermögens oder eines Unternehmens ist unbeschadet der fortdauernden Haftung des Veräußerers den Gläubigern aus den zum Vermögen oder Unternehmen gehörigen Schulden, die er bei Übergabe kannte oder kennen musste, unmittelbar verpflichtet. Diese Haftung entfällt nur dann, wenn das mit dem Veräußerer vereinbarte Entgelt dem Wert des übernommenen Vermögens entspricht und zur Gänze zur Befriedigung von dessen Gläubigern verwendet wurde (RIS-Justiz RS0033117; 8 Ob 51/01k).