AO §§ 1, 7 Abs 2, §§ 55, 67
KO idF vor 1. 7. 2010 § 2 Abs 1
Beantragt ein Gläubiger die Konkurseröffnung, kann der Schuldner die Eröffnung des Ausgleichsverfahrens beantragen, solange das G über den Antrag des Gläubigers noch nicht entschieden hat. Maßgeblich ist der Zeitpunkt der Entscheidung des G, nicht der der Kundmachung des Eröffnungsbeschlusses (3 Ob 266/48 SZ 21/121).