KO idF vor 1. 7. 2010 §§ 81a, 82, 82d, 167, 176
ZPO § 63
Die Fortführung von Rechtsstreitigkeiten gehört zu den Aufgaben des Masseverwalters. Ist er Rechtsanwalt, werden anwaltliche Leistungen, die er in einem gegen die Konkursmasse geführten Prozess erbringt, nicht mit der Regelentlohnung abgegolten. Soweit die der siegreichen Konkursmasse zustehende Kostenforderung in die Masse bezahlt bzw vom Masseverwalter einbringlich gemacht wird, ist dieser berechtigt, die ihm entstandenen Kosten ohne Befassung des KonkursG bzw des Gläubigerausschusses der Konkursmasse zu entnehmen.