KO idF vor 1. 7. 2010 § 119
ABGB § 1409a
§ 1409a ABGB ist auch beim Unternehmenskauf aus einem Konkurs mit Vertragsübernahme hinsichtlich des Bestandverhältnisses anwendbar. Somit haftet, wer ein Unternehmen im Weg des Konkurses erwirbt, mangels ausdrücklicher Übernahme von Mietzinsschulden des Veräußerers für diese auch dann nicht, wenn er als Bestandnehmer in das Bestandverhältnis des Veräußerers eintritt.