KO idF vor 1. 7. 2010 § 69
StGB § 159
Auch ein bloß "faktischer" Geschäftsführer, der weder Organ noch Gesellschafter ist, kann aufgrund einer ihm vorwerfbaren Konkursverschleppung schadenersatzpflichtig werden (8 Ob 124/07d JBl 2008, 455 = EvBl 2008/77 = GesRZ 2008, 159 [Luschin]). Ein "De-facto-Geschäftsführer" ist eine Person, die das Unternehmen tatsächlich leitet, ohne wirksam zum Geschäftsführer bestellt zu sein. Eine faktische Geschäftsführung liegt ua dann vor, wenn die formell bestellten Geschäftsführer selbst keinerlei Geschäftstätigkeit ausübten und der "faktische" Geschäftsführer allein Entscheidungsträger einer GmbH war, er somit die Gesellschaft nicht nur im Innenverhältnis, sondern nach dem Gesamterscheinungsbild auch im Außenverhältnis leitete.