KO idF vor 1. 7. 2010 §§ 46, 51, 102 ff
ZPO § 41
Die Behandlung von Verfahrenskosten bei Insolvenz einer Partei bestimmt sich danach, ob sie vor oder nach Eröffnung des Konkurs- oder Schuldenregulierungsverfahrens entstanden sind. Während der Prozesskostenersatzanspruch im Allgemeinen erst nach Rechtskraft der Kostenentscheidung entsteht, wird dieser Grundsatz im Insolvenzverfahren durchbrochen. Die vor Eröffnung eines Schuldenregulierungsverfahrens entstandenen Rechtsverteidigungskosten sind Konkursforderungen, die zu ihrer weiteren Verfolgbarkeit der Anmeldung im Konkurs und der Bestreitung durch den Masseverwalter bedürfen (1 Ob 710/87; 9 Ob 162/02t uva). Wird eine Anmeldung und Bestreitung in einem nach Konkurseröffnung fortgesetzten Prozess vom Konkursgläubiger nicht behauptet, ist sein Antrag auf Kostenersatz zurückzuweisen. Der Anspruch für nach Konkurseröffnung angefallene Kosten ist hingegen eine Masseforderung; diese sind zuzusprechen.