KO idF vor 1. 7. 2010 § 29 Z 1, § 30 Abs 1 Z 1
ABGB §§ 692, 1358, 1422
Mit Schenkungsanfechtung anfechtbar sind in den letzten zwei Jahren vor Konkurseröffnung vorgenommene unentgeltliche Verfügungen des Gemeinschuldners, soweit es sich nicht um die dort genannten Ausnahmen handelt. Ob eine entgeltliche oder eine unentgeltliche Verfügung vorliegt, ist nach den Umständen im Zeitpunkt ihrer Vornahme zu entscheiden (4 Ob 507/93 ÖBA 1993, 832 mwN; RIS-Justiz RS0064328). Dafür, ob es an einem Gegenwert fehlt, ist der objektive Sachverhalt maßgeblich. Eine unentgeltliche Leistung liegt nur dann vor, wenn der Zweck der Leistung nach dem Willen des Verfügenden eine Freigiebigkeit ist (6 Ob 1/01t ZIK 2002/84, 63; RIS-Justiz RS0033054), dh dass die Verfügung nicht von einer Gegenleistung abhängig sein soll (2 Ob 225/07p).