KO idF vor 1. 7. 2010 § 11 Abs 1
EO § 210 Abs 1, § 211 Abs 1, 5
Absonderungsrechte berechtigen zur bevorzugten Befriedigung aus einem bestimmten Massegegenstand, der als Sondermasse vom Absonderungsberechtigten oder zu dessen Gunsten verwertet wird. Bei außergerichtlicher Verwertung ist der Erlös nicht durch den Masseverwalter, sondern durch das KonkursG zu verteilen, wobei die Verteilungsvorschriften der EO einschließlich jener über die Forderungsanmeldung anzuwenden sind (RIS-Justiz RS0003046 [T2, T3, T4], RS0003381).