EuGVVO: Art 1 Abs 2 lit b
Eine Klage in einem Mitgliedstaat, in der es um die Unwirksamkeit der Veräußerung eines Teils der Konkursmasse im Rahmen eines Konkursverfahrens in einem anderen Mitgliedstaat geht, fällt nicht in den Anwendungsbereich der EuGVVO.