AnfO § 2 Z 1, §§ 3, 9 Abs 1
Fallen Veräußerungsgeschäft und der Eigentumserwerb zeitlich weit auseinander, ist der für die Benachteiligungsabsicht des Schuldners maßgebliche Zeitpunkt der von dessen Tätigkeit, also beim Verkauf einer Liegenschaft der Zeitpunkt des Vertragsabschlusses, sofern der Verkäufer die Aufsandungserklärung bereits im Vertrag abgegeben hat (RIS-Justiz RS0086654).