KO idF vor 1. 7. 2010 §§ 193 ff
EO §§ 291a, 291b Abs 2
Auch dann, wenn Zahlungsplanraten von der Unterhaltungsbemessungsgrundlage grundsätzlich abzuziehen sind, steht dem Unterhaltsberechtigten ein monatlicher Unterhalt in der Höhe zu, wie er sich aufgrund der Berechnung nach der Differenzmethode aus der Differenz der Existenzminima nach den §§ 291a und 291b Abs 2 EO ergibt (3 Ob 19/07a). Dieser Grundsatz gilt nicht nur für den Fall von Abschöpfungsbeträgen, sondern auch von genehmigten Schuldenrückzahlungsraten. Die Meinung, dass nach Annahme des Zahlungsplans und Aufhebung des Schuldenregulierungsverfahrens die Differenzmethode für die Unterhaltsbemessungsgrundlage nicht mehr von Bedeutung sei (7 Ob 289/05h; 1 Ob 252/06z Zak 2007/147, 90 = ÖA 2007, 199 U513; RIS-Justiz RS0120554), ist abzulehnen (vgl 2 Ob 192/06h). Der nach der Differenzmethode sich ergebende Differenzbetrag stellt ein zweckgebundenes Einkommen zugunsten des Unterhaltsberechtigten dar und limitiert die Mitwirkungspflicht der unterhaltsberechtigten Familienmitglieder beim wirtschaftlichen Neustart des Unterhaltsschuldners. Findet der ungekürzte Unterhalt ohne Abzug der Zahlungsplanraten in der Differenz der Existenzminima Deckung, dann steht der ungekürzte Unterhalt zu.