KO idF vor 1. 7. 2010 § 176 Abs 1
ZPO: § 521a Abs 1 Z 3 aF, § 530
Die Rekursfrist im Konkursverfahren beträgt 14 Tage. Das gilt, selbst wenn man die Zulässigkeit eines Wiederaufnahmeantrags im Konkursverfahren bejahen wollte, auch für diesen. Der Rechtsmittelzug und damit die maßgebliche Rechtsmittelfrist kann bei Anträgen auf Wiederaufnahme nicht anders gestaltet sein als bei den Entscheidungen, gegen die sie sich richten (RIS-Justiz RS0116279; 4 Ob 80/02x SZ 2002/45).