GmbHG § 10 Abs 3
ZPO § 502 Abs 1
Kreditinstitute (Banken) haften für die Bestätigung nach § 10 Abs 3 GmbHG, wenn die Bestätigung schon im Zeitpunkt ihrer Ausstellung bedenklich war (zB 6 Ob 288/03a). Ihre Haftung bezieht sich nur auf diesen Zeitpunkt, weitergehende Verpflichtungen erlegt das Gesetz den Banken nicht auf. Es ist lediglich Ausdruck besonderer kaufmännischer Vorsicht, wenn Banken in der Praxis verlangen, dass ihnen ein Nachweis der Firmenanmeldung vorgelegt oder die schriftliche Bestätigung zurückgegeben werde (4 Ob 546/91), eine gesetzliche Verpflichtung hierfür gibt es nicht.