VersVG § 15
Die Verletzung vertraglicher Aufklärungs- und Sorgfaltspflichten macht ersatzpflichtig. Wenn ein Versicherungsinteressent nach Stellung des Antrags, aber vor dessen Annahme einen Schaden erleidet, für den keine vorläufige Deckung zugesagt ist, kann der Versicherer aus dem Grund der culpa in contrahendo zur Deckung verpflichtet sein (7 Ob 38/89; RIS-Justiz RS0080145).