Der Aufsatz setzt sich ausführlich mit dem Inhalt und der Reichweite des § 26 KO auseinander. Das Resümee ist, dass diese Bestimmung nicht auf Options-, Vorkaufs- und Wiederkaufsverträge anzuwenden ist. Der Autor schlägt die analoge Anwendung von § 76 Abs 4 GmbHG auf Aufgriffsrechte im Konkurs vor.