Der Autor bespricht kurz die unterschiedlichen Überlegungen, die der E des EuGH in der Rs C-339/07 , Seagon/Deko Marty Belgium, vorangegangen sind. Abschließend wird festgestellt, dass die österr Lösung, nämlich die Zuständigkeit des Konkursgerichts, schon bisher im Einklang mit der Entscheidung war.