In der E 9 Ob 74/07h stellt sich der 9. Senat gegen jene Judikaturlinie, derzufolge Zahlungsplanraten allgemein von der Unterhaltsbemessungsgrundlage abzuziehen sind. Der Autor pflichtet dem OGH bei, weist aber auch auf mögliche Kehrseiten - insb Einbußen in der Planungssicherheit bzgl der Erfüllbarkeit des Zahlungsplans - hin.