IESG § 1 Abs 3 Z 2, § 3 Abs 3
AngG § 20
Eine einzelvertragliche Anrechnung von Vordienstzeiten ist der Bemessung der Kündigungsentschädigung nach IESG insoweit zugrunde zu legen, als es sich um die Anrechnung von tatsächlich geleisteten Beschäftigungszeiten handelt und solche Zeiten nicht bereits bei früheren Beendigungsansprüchen berücksichtigt wurden. Das gilt auch für die Anrechnung von "Arbeitervordienstzeiten" auf Angestelltenzeiten. Es ist nicht erforderlich, dass die Zeiten tatsächlich beim selben Arbeitgeber verbracht wurden (8 ObS 191/00x).