AußStrG 1854: §§ 72, 73, 135
ABGB: §§ 811 f, 815, 822
Ein Nachlassgläubiger hat im Nachlassverfahren an sich keine Parteistellung und ist daher zur Erhebung von Rechtsmitteln nicht berechtigt (SZ 23/390; EvBl 1954/178; EvBl 1955/155; 6 Ob 139/97b uva). Anderes gilt nur, wenn durch die angefochtene Verfügung in seine rechtliche Position eingegriffen wurde. Ein solcher Eingriff ist grundsätzlich nur in Ansehung der Gläubigerrechte nach den §§ 811, 812 und 815 ABGB (3 Ob 561/88; 1 Ob 613/94; 6 Ob 120/04x) und etwa dann anzunehmen, wenn in Gläubigerrechte unmittelbar eingegriffen wurde, etwa wenn der Nachlass einem anderen Gläubiger an Zahlungs statt überlassen wurde (RIS-Justiz RS0006659).