AußStrG 2005: § 153 Abs 1
AußStrG 1854: § 72
Sind Aktiven der Verlassenschaft nicht vorhanden oder übersteigen sie nicht den Wert von 4.000 EUR und sind keine Eintragungen in die öffentlichen Bücher erforderlich, so unterbleibt die Abhandlung, wenn kein Antrag auf Fortsetzung des Verfahrens gestellt wird. Einer Verständigung der Erben oder Noterben vom Unterbleiben der Verlassenschaftsabhandlung bedarf es nicht, umso weniger eines förmlichen Beschlusses. Es ist ausreichend, wenn das G das Unterbleiben der Abhandlung in einem Aktenvermerk festhält. Fasst das G dennoch einen "Beschluss", dass die Abhandlung unterbleibe, liegt keine anfechtbare Entscheidung vor, ein Rekurs dagegen ist unzulässig. Der "Beschluss" ist als bloße Mitteilung über den Stand des Verfahrens zu deuten, nicht als hoheitliche Willenserklärung. Den Erben und Noterben ist damit die Abhandlung nicht endgültig verweigert, es steht ihnen frei, die Fortsetzung des Verfahrens zu beantragen. Erst die Abweisung eines solchen Antrags ist eine anfechtbare Entscheidung.