EuGVVO: Art 1 Abs 2 lit b, Art 5 Z 1 und Z 3
GmbHG §§ 25, 81 ff
Die Ansprüche einer GmbH auf Schadenersatz gegen den Geschäftsführer wegen einer Obliegenheitsverletzung nach § 25 GmbHG und die Ansprüche nach §§ 81 ff GmbHG, die die Kapitalerhaltung bezwecken, dienen zwar dem Gläubigerschutz, setzen aber eine Konkurseröffnung nicht voraus. Sie sind keine insolvenznahen Prozesse, die internationale Zuständigkeit für sie ist daher nach der EuGVVO zu beurteilen.