EuInsVO: Art 3 Abs 1, Art 25 Abs 1
EuGVVO: Art 1 Abs 2 lit b
Die Gerichte des Mitgliedstaats, in dessen Gebiet ein Insolvenzverfahren eröffnet worden ist, sind für eine Insolvenzanfechtungsklage gegen einen Anfechtungsgegner, der seinen satzungsmäßigen Sitz in einem anderen Mitgliedstaat hat, zuständig.