KO idF vor 1. 7. 2010 §§ 156, 193 Abs 1, § 197
EO § 39 Abs 1 Z 2, §§ 75, 294a
Ein rechtskräftiger Zahlungsplan entfaltet Wirkungen auch gegenüber Gläubigern, die ihre Forderungen im Konkurs nicht angemeldet haben. Sie können nur dann Exekution führen, wenn sie bereits dem Exekutionsantrag die Ausfertigung eines Beschlusses des KonkursG samt Bestätigung der Vollstreckbarkeit anschließen, dass die zu zahlende Quote der Einkommens- und Vermögenslage des Schuldners entspricht. Dies gilt auch nach Ablauf der im Zahlungsplan vorgesehenen Erfüllungsfrist. Im Fall eines Wiederauflebens der Forderung ist die Vorlage des Beschlusses nicht erforderlich (LG Salzburg 22 R 222/05h, RSA0000036). In solchen Fällen muss der betreibende Gläubiger bereits im Exekutionsantrag oder im Antrag auf neuerlichen Vollzug Verzug behaupten. Bringt der betreibende Gläubiger weder vor, dass ein Wiederaufleben der betriebenen Forderung vorliege, noch, dass eine Forderungsanmeldung im Insolvenzverfahren erfolgte, und wird auch kein Beschluss des KonkursG vorgelegt, ist das Exekutionsverfahren von Amts wegen oder auf Antrag ohne Vernehmung der Parteien zwingend einzustellen. Es besteht keine Verbesserungsmöglichkeit.