IESG § 3a Abs 1
ABGB § 1151
Die Sechsmonatsfrist, für die Insolvenz-Entgelt gebührt, bezieht sich nur auf das letzte, nicht aber auf frühere Arbeitsverhältnisse zum selben Dienstgeber. Daher kommt es bei einer Aneinanderreihung mehrerer Arbeitsverhältnisse zum selben Dienstgeber nicht zu einer mehrfachen Sicherung (RIS-Justiz RS0115885).