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Der Insolvenzeröffnungsstaat ist für eine Anfechtungsklage international zuständig

JudikaturZIK 2009/109ZIK 2009, 66 Heft 2 v. 27.4.2009

EuInsVO: Art 3 Abs 1, Art 25 Abs 1

EuGVVO: Art 1 Abs 2 lit b

Die Gerichte des Mitgliedstaats, in dessen Gebiet ein Insolvenzverfahren eröffnet worden ist, sind für eine Insolvenzanfechtungsklage gegen einen Anfechtungsgegner, der seinen satzungsmäßigen Sitz in einem anderen Mitgliedstaat hat, zuständig.

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